Kommunalwahlen 2014
1. Stimmabgabe
Die stimmberechtigte Person hat so viele Stimmen, wie Gemeinderatsmitglieder (in Grub 16) oder Kreisräte zu wählen sind. In Gemeinden mit bis zu 3.000 Einwohnern hat die Gemeinde die Möglichkeit bis doppelt so viele Stimmen zuzulassen.
Der Wähler kann seine Stimmen auf die Bewerber eines Wahlvorschlages oder unterschiedlicher Wahlvorschläge verteilen – kann panaschieren (*siehe Erläuterungen unten).
Dabei kann er Bewerbern jeweils bis zu drei Stimmen geben häufeln oder kumulieren (*siehe Erläuterungen unten).
Bei der Wahl kann auch eine Liste als Ganzes markiert werden. Ohne weitere Markierungen erhält dann jeder Listenkandidat eine Stimme, zwei oder dreifach vorkumulierte Kandidaten erhalten entsprechend mehr Stimmen. Allerdings kann kein Kandidat mehr als drei Stimmen erhalten. Werden auch Stimmen an Kandidaten anderer Parteien Stimmen verteilt, reduzieren sich die Stimmen der markierten Liste entsprechend. Wird ein Listenkandidat gestrichen, bekommt er keine Stimme von der Liste.
Bei der Auswertung werden zuerst alle Stimmen an die gewählten Personen zugeteilt, erst dann werden die Stimmen an die markierte Liste auf deren Kandidaten in der Reihenfolge des Listenplatzes verteilt. Gestrichene Kandidaten bleiben dabei unberücksichtigt. Auf der Liste stehen die dreifach aufgeführten Kandidaten vor den doppelten aufgeführten (Vorkumulieren) und diese vor den einfach aufgeführten Kandiaten.
2. Sitzzuteilungsverfahren
Alle Stimmen einer Liste werden zusammengerechnet. Die Zahl der Sitze ergibt sich ab den regulären Wahlen 2014 nach dem Quotenverfahren (*siehe Erläuterung unten) mit Restausgleich nach größten Bruchteilen (Hare Niemeyer).
Listenverbindungen (in Grub nicht der Fall) gelten dabei im ersten Schritt als eine Liste, auch wenn eine Listenverbindung nach dem Wechsel zu Hare/Niemeyer keinen Vorteil mehr erwarten lässt. Die Unterverteilung erfolgt wiederum nach dem dem Quotenverfahren mit Restausgleich nach größten Bruchteilen.
3. Sitzverteilung
Die einem Wahlvorschlag zugefallenen Sitze werden den Bewerbern in der Reihenfolge der Stimmenzahl zugewiesen; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag.
* Erläuterungen:
*Panaschieren (von frz. panacher – mischen) ist die Möglichkeit bei Personen-Mehrstimmwahlsystemen mit freier Liste seine Stimmen auf Kandidaten verschiedener Listen zu verteilen.
Unter *Kumulieren (von lat. cumulus – Haufen)oder auch *Häufeln versteht man die Möglichkeit bei Personen-Mehrstimmenwahlsystemen, mehrere Stimmen (max. 3) auf einen Kandidaten abgeben zu können, um dessen Position innerhalb einer offenen Liste zu verbessern.
Das *Quotenverfahren mit Restausgleich nach größten Bruchteilen Bezeichnungen Hare/Niemeyer
Quotenmethode mit Ausgleich nach größten Resten, Verfahren der größten Reste
Quotientenmethode mit Restausgleich nach größten Bruchteilen
Beschreibung:
Das Verfahren ist ein Quotenverfahren, die Sitze werden in zwei Schritten zugeteilt:
1. Schritt: Grundverteilung
Die Stimmen der Parteien werden durch die Gesamtstimmenzahl aller Parteien (ohne ungültige Stimmen und Enthaltungen) dividiert und mit der Gesamtsitzzahl multipliziert (= Quote). Der abgerundete Teil der Quote wird als Sitzzahl direkt zugeteilt.
2. Schritt: Restsitzverteilung
Die Restsitze werden in der Reihenfolge der größten Nachkommateile der Quoten den Parteien zugeteilt. Haben mehr Parteien einen gleichen Nachkommateil, als noch Sitze zu vergeben sind, wird in der Praxis beispielsweise gelost (§ 6 Abs. 2 Satz 5 Bundeswahlgesetz [BWahlG]: vom Bundeswahlleiter zu ziehendes Los) oder in Reihenfolge der Stärke der Parteien zugeteilt.
Dabei kann die Restsitzverteilung so angepasst werden, dass eine Partei mit (mehr als) der Hälfte aller Stimmen einen Restsitz immer dann erhält, wenn sie ohne diesen Sitz nicht die Mehrheit im Parlament hätte (z. B. Mehrheitsklausel § 6 Abs. 6 BWahlG).