Satzung

  1. Der Verein „Gut für Grub“ verfolgt als Wählergruppierung den Zweck uneigennützig und zum Wohle der Gemeinde Grub am Forst mit den Ortsteilen Buscheller, Forsthub, Grub am Forst, Rohrbach, Roth am Forst und Zeickhorn und deren Einwohnern im kommunalpolitischen Bereich tätig zu werden.
  2. Die Gruppierung wahrt völlige parteipolitische Neutralität. Der Tätigkeitsbereich ist ausschließ­lich auf die kommunalpolitische Ebene beschränkt. Die Hauptaufgabe besteht in der Verwirkli­chung sachbezogener, nicht auf Parteiideologie ausgerichteter Kommunalpolitik.
  3. Die Gruppierung will
    • kommunalpolitische Informationen vermitteln, ohne verpflichtende Einflussnahme auf die Ent­scheidungsfreiheit des einzelnen Mitglieds zu nehmen
    • bei Gemeindewahlen Wahlvorschläge aufstellen und unterstützen, darin geeignete Persönlichkeiten benennen, die das Wohl unserer Heimat­gemeinde vertreten
    • bei der Fortentwicklung und Gestaltung der Gemeinde mitwirken und konkrete gemeindliche Projekte durch Rat und Tat begleiten.
  1. Mitglied kann jede Person werden, die unbescholten ist und ihren Wohn­sitz in der Gemeinde Grub am Forst hat. Die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei oder zu einer anderen politischen Vereinigung ist stets dem Vorstand bekanntzugeben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Aufgabe des Wohnsitzes in der Gemeinde Grub am Forst, schriftliche Austrittserklärung oder durch Ausschluss. Den Ausschluss eines Mit­glieds beschließt der Vorstand, wenn hierzu ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn das Mitglied
    • a) in seinem Verhalten den Zielsetzungen der Wählergruppierung entgegenwirkt;
    • b) dem Vorstand die Zugehörigkeit in einer politischen Partei oder einer anderen politischen Vereinigung verschwiegen hat;
    • c) mit der Beitragszahlung länger als ein Jahr im Rückstand bleibt.
  3. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeglicher Anspruch an das Vermögen der Wäh­lergruppierung.
  4. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder Zuwendungen aus den Mitteln der Wählergrup­pierung.
  1. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten. Über die Beitragshöhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist im voraus bis spätestens 31.03. zu entrichten. Bei Be­endigung der Mitgliedschaft werden vorausgezahlte Beiträge nicht zurückerstattet.
  2. Mittel der Wählergruppierung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung und
  2. der Vorstand.
  1. Der Vorstand besteht aus
    • a) dem 1. Vorsitzenden
    • b) dem 2. Vorsitzenden
    • c) dem Finanzverwalter
    • d) dem Schriftführer, zugleich zuständig für Öffentlichkeitsarbeit
    • e) eine beliebige Anzahl von Beisitzern, sofern die Mitgliederversammlung deren Bestellung für erforderlich hält
    • f) den Mitgliedern des Gemeinderates der Wählergruppierung
  2. Die Vorstandsmitglieder a) bis e) werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt. Die Wahl wird nach demokratischen Grundsätzen durchgeführt.
  3. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Aufwandsentschädigungen werden nicht gezahlt.
  4. 1. und 2. Vorsitzender vertreten die Wählergruppierung je allein. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende von seiner Vertreterbefugnis nur Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vor­sitzende verhindert ist oder einen entsprechenden Auftrag erteilt hat.
  5. Vorstandssitzungen finden bei Bedarf oder auf Verlangen zweier Vorstandsmitglieder statt. Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden binnen Wochenfrist unter gleichzeitiger Be­kanntgabe der Tagesordnung einberufen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstands­mitglieder anwesend ist.
  6. Über die Vorstandssitzungen ist vom Schriftführer ein Kurzprotokoll zu fertigen. Abstimmungs­ergebnisse sind darin namentlich festzuhalten. Das Protokoll ist bei der nächsten Vorstandssit­zung zu verlesen und zu genehmigen.
  7. Der Vorstand erstattet jährlich der Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht. Der Finanz­verwalter erstellt einen Kassenbericht. Die Kassenführung ist vorher von zwei Mitglie­dern zu prüfen, wobei alle Einnahmen und Ausgaben zu belegen sind. Bei Richtigkeit der Kas­senfüh­rung ist dem Finanzverwalter Entlastung zu erteilen.
  1. Zu Beginn eines jeden Kalenderjahres, spätestens bis 31.03. findet eine Mitgliederversamm­lung statt. Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung einzuberufen.
  2. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens drei Tage vor der Versammlung schrift­lich beim 1. Vorsitzenden abgegeben werden.
  3. Aufgabe der Mitgliederversammlung ist es
    • a) den Vorstand zu wählen
    • b) den Tätigkeitsbericht des Vorstands entgegenzunehmen und den Kassenbericht zu genehmi­gen,
    • c) die Vorstandschaft zu entlasten,
    • d) Änderungen der Satzung zu beschließen,
    • e) die Höhe der Mitgliedsbeiträge festzulegen,
    • f) über alle Fragen, die für den Bestand und die Fortentwicklung der Wählergruppierung von Bedeutung sind, zu entscheiden.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse der Gruppierung erfordert. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auch auf Verlangen von drei Vorstandsmitgliedern oder eines Drittel der Mitglieder vom Vorstand wie in § 5 Absatz 1 festgelegt, einzuberufen.
  5. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, sofern sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stim­men. Zu einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mit­glieder erforderlich.
  7. Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu erstellen. Die Nie­derschrift ist bei der nächsten Mitgliederversammlung vorzulesen.
  1. Über die Auflösung der Wählergruppierung beschließt ausschließlich eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf einer drei Viertel Mehrheit der an­wesenden Mitglieder.
  2. Bei der Auflösung ist das Vermögen der Wählergruppierung nach Erfüllung aller Verbindlich­keiten für einen gemeinnützigen Zweck in der Gemeinde Grub am Forst oder den Ortsteilen zu verwenden.

Grub am Forst, 13. September 2001