In der Gemeinderatssitzung am 10.07.2017 wurde es öffentlich!
Bis zuletzt hat der CSU Ortsvorsitzenden Andreas Oetter versucht die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens, welches zu diesem Zeitpunkt bereits schon lange (seit 20.04.2017) ein Bürgerentscheid war, zu behindern!
Am 21.06.2017 richtete Andreas Oetter ein Scheiben an die Regierung von Oberfranken. Der anfängliche Text und der Antrag lauteten wie folgt.
An die
Regierung von Oberfranken
z.Hd. Frau Regierungspräsidentin Heidrun Piwernetz
Ludwigstraße 20
95444 Bayreuth
Bürgerentscheid in der Gemeinde Grub am Forst am 25.06.2017
Sehr geehrte Frau Regierungspräsidentin Heidrun Piwernetz, am kommenden Sonntag, 25.06.2017, findet in der Gemeinde Grub am Forst ein Bürgerentscheid mit der Fragestellung
„Sind sie dafür, dass die Gemeinde Grub a. Forst, zweimal im Monat, grundsätzlich am Freitagnachmittag am Rathaus dauerhaft einen Markt ausrichtet? statt.
In diesem Zusammenhang sind nach Überprüfung des Zulassungsverfahrens und in der Folge bei der Durchführung Fragen aufgetaucht die eine Zulässigkeit des Bürgerbegehrens eventuell verneinen.
Ich wende mich in diesem Fall direkt an die Regierung von Oberfranken, da die
Rechtsaufsichtbehörde der Gemeinde Grub a. Forst, also das Landratsamt Coburg, einen Bürgerentscheid nach Prüfung der Unterlagen für zulässig erklärt hat, obwohl die Zulässigkeit des Marktes (gleichlautender Gemeinderatsbeschluss wie die Fragestellung des Bürgerbegehrens) vom Gemeinderat schon vor längerer Zeit beschlossen wurde. Daher ist es für mich notwendig, dass die Rechtsaufsicht über das Landratsamt Coburg, also die
Regierung von Oberfranken, sich die Angelegenheit zur rechtlichen Prüfung vorlegen lässt.
Es geht mit meinem Antrag nicht darum, das Instrument eines Bürgerentscheides anzugreifen, sondern nur darum, dass nach den vielen Entscheidungen und zum Teil unverständlichen Auslegungen der Rechtsvorschriften durch die Gemeinde Grub am Forst, Rechtssicherheit für
die Gemeinde und dem Begehren festgestellt ist.
Antrag:
Ich bitte die Regierung von Oberfranken um sofortige rechtliche
Würdigung der Bestandskraft des einstimmigen markteinführenden
Gemeinderatsbeschlusses inklusive des Festsetzungsbeschlusses
zur Durchführung eines Wochenmarktes und dessen Folgen, im
Zusammenhang mit dem Bürgerbegehren am 25.6.2017.
Anschließend an den Antrag folgte eine sechsseitige Begründung, die einige fadenscheinige, veraltete oder auch alternative Fakten enthielt.
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Für die Regierung von Oberfranken antwortete Stefan Lingrön Regierung von Oberfranken, Sachgebiet 12, wie folgt:
Sehr geehrter Herr Oetter,
in Übereinstimmung mit dem Landratsamt Coburg können wir Ihnen mitteilen, dass auf Basis der bekannten Sachlage kommunalaufsichtlich kein Grund ersichtlich ist, warum der am kommenden Sonntag terminierte Bürgerentscheid nicht zulässig wäre.
Dem von Ihnen in Ihrer Eingabe vom 21.06.2017 vorgetragenen Argument, die Unzulässigkeit des Bürgerentscheides ergäbe sich daraus, dass er die im Gemeinderat schon bestehenden Beschlusslage nur wiederholen und bestätigen würde, kann u.E. nicht gefolgt werden.
Zwar sind objektiv unnötige bzw. überflüssige Bürgerbegehren zu vermeiden und notfalls für unzulässig zu erklären. Hier liegt der Fall aber trotz der Beschlusslage im Gemeinderat schon deshalb anders, weil das Thema „Markt am Rathaus“ in den vergangenen Wochen und Monaten in der Gemeinde (in und außerhalb des Gemeinderates, vgl. z.B. die Presseberichterstattung auf www.infranken.de) Gegenstand z.T. heftiger Meinungsstreitigkeiten war. Ebenso wie der Gemeinderat vor diesem Hintergrund befugt ist, die bestehende Beschlusslage noch einmal zu erörtern und ggf. erneut beschlussmäßig zu bestätigen (oder zu verwerfen), ist es u.E. zulässig, eine solche Frage zum Gegenstand eines Bürgerentscheides zu machen. Dies entspricht dem Grundsatz der (grundsätzlichen) Gleichsetzung des Bürgerentscheides mit einem Gemeinderatsbeschluss (Art. 18a Abs. 13 Satz 1GO). In einer solchen Situation führt der Bürgerentscheid nämlich (nicht zu einer unnötigen Wiederholung, sondern) zu einer neuen Entscheidung, die zwar mit früheren Gemeinderatsbeschlüssen inhaltsgleich sein kann, die aber (endlich) Klarheit schafft und zudem eine stärkere Bindungswirkung (Art. 18a Abs.13 Satz 2 GO) und auch kommunalpolitisch ein stärkeres Gewicht hat (vgl. auch Prandl/ Zimmermann/ Büchner/ Pahlke, Kommunalrecht in Bayern, Loseblatt-Kommentar, Stand 01.09.2016, Art. 18aGO, Anm. 14). Außerdem wird den Gemeindebürgern dadurch (soweit ersichtlich erstmals) die Möglichkeit eröffnet, sich auch gegen die Ausrichtung des Markts (an bekannter Stelle) zu entscheiden.
Abschließend ist der Gemeinde Grub am Forst daher zu wünschen, dass mit der Abstimmung am kommenden Sonntag ein kommunales Streitthema auf demokratische Art und Weise befriedet werden kann.
Das Landratsamt Coburg und die Gemeinde Grub am Forst wurden von uns über das Ergebnis unserer Prüfung informiert.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Lingrön
Die Gemeinderäte nahmen die Schreiben, die als amtliche Bekanntmachung vom Bürgermeister Jürgen Wittmann verlesen wurden zur Kenntnis.
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Übrigens!
Bei weiteren TOPs der Sitzung, u. a. das äußerst dringliche und wichtige Thema „Sanierung Schuldach“, war für den Zuhörer zu erkennen, dass Gemeinderatsarbeit auch anders geht, nämlich zielstrebig, gemeinsam, einvernehmlich, mit eindeutigen Abstimmungen zum Wohl der Gemeinde und seiner Bürger!